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   FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07   

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https://dejure.org/2009,32154
FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07 (https://dejure.org/2009,32154)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2009 - 15 K 15284/07 (https://dejure.org/2009,32154)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2009 - 15 K 15284/07 (https://dejure.org/2009,32154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Besteuerung eines rundum verglasten "Mercedes 308 D- KB" trotz dauerhaft ausgebauter dritter Sitzreihe als PKW

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kfz-Besteuerung eines rundum verglasten "Mercedes 308 D- KB" trotz dauerhaft ausgebauter dritter Sitzreihe als PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich (BFH, Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl. II 2009. Denn weder die Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG noch die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ausdrückliche Begriffsbestimmungen, was unter "Personenkraftwagen" (§ 8 Nr. 1 KraftStG ) und was unter "anderes Fahrzeug" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl. II 2006, 721).

    Diese Definition ist auch maßgebend für die Einordnung eines Kfz als PKW im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BFH, Beschluss vom 21. August 2006 a.a.O.).

  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen tatsächliche Verwendung (BFH, Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07 BStBl II 2008, 691 ).

    Soweit § 2 Abs. 2 a KraftStG für Geländefahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, Büro- und Konferenzmobile die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 9. April 2008 (a.a.O. und Beschluss des BFH vom BFH/NV 2007, 1352 ), der der Senat folgt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich (BFH, Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl. II 2009. Denn weder die Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG noch die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ausdrückliche Begriffsbestimmungen, was unter "Personenkraftwagen" (§ 8 Nr. 1 KraftStG ) und was unter "anderes Fahrzeug" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl. II 2006, 721).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 01. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72 ).
  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Das einer vollständige Trennwand zwischen dem Fahrgast und den Laderaum fehle, dürfte spätestens nach der angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.11.2006 (VII R 11/06) entbehrlich sein.
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH, Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 13.04.2007 - IX B 14/07

    Kfz-Steuer: Einordnung eines sog. Pick-up

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Soweit § 2 Abs. 2 a KraftStG für Geländefahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, Büro- und Konferenzmobile die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 9. April 2008 (a.a.O. und Beschluss des BFH vom BFH/NV 2007, 1352 ), der der Senat folgt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
  • BFH, 26.10.2006 - VII B 125/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07
    Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl 1, 2712) ist nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (z.B. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2007, 767 ).
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